Neue mietrechtliche Richtwerte ab 1. April 2023

Inflationsanpassung der Richtwerte ab April 2023

Nach langen politischen Diskussionen um eine sogenannte „Mietpreisbremse“ erfolgt nun doch die gesetzlich vorgesehene Inflationsanpassung der Richtwerte mit 1. April 2023. Sie können den Kommentar von FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer dazu nachlesen. Die Richtwerte wurden am 30. März 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

BundeslandRichtwert in Euro
Wien6,67
Niederösterreich6,85
Burgenland6,09
Steiermark9,21
Salzburg9,22
Kärnten7,81
Oberösterreich7,23
Tirol8,14
Vorarlberg10,25

Niederösterreich im Detail:

Neuer Richtwert (gültig ab 1.4.2023): 6,85 Euro
[ Richtwert gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023: 6,31 Euro]
[ Richtwert gültig vom 1.4.2019 bis zum 31.3.2022:  5,96 Euro]
[ Richtwert gültig vom 1.4.2017 bis zum 31.3.2019:   5,72 Euro]
[ Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017:   5,53 Euro]

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
a) Grundkostenanteil 8,04 vH des Richtwerts;
b) Baukosten 132,58 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile 31,01 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlagen 9,51 vH des Richtwerts.

Wien im Detail:

Neuer Richtwert (gültig ab 1.4.2023): 6,67 Euro
[ Richtwert gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023: 6,15 Euro]
[ Richtwert gültig vom 1.4.2019 bis zum 31.3.2022: 5,81 Euro]
[ Richtwert gültig vom 1.4.2017 bis zum 31.3.2019: 5,58 Euro]
[ Richtwert gültig vom 1.4.2014 bis zum 31.3.2017: 5,39 Euro]
Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:
a) Grundkostenanteil: 17,21 vH des Richtwerts;
b) Baukosten: 132,77 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile: 38,56 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlagen: 11,49 vH des Richtwerts.

Wohn- und Heizkostenzuschüsse 

Zur Abfederung der ab 1. April 2023 geltenden 8,6 %igen Inflationsanpassung bei den Richtwertmieten sowie der generell stark gestiegenen Wohnkosten sollen die für 2023 von den Bundesländern ausbezahlten Wohn- und Heizkostenzuschüsse von Seiten des Bundes um 225 Mio. € aufgestockt werden. Diese Mittel sollen zu dem bereits vom Nationalrat beschlossenen Zweckzuschuss in der Höhe von 450 Mio. € hinzukommen. Außerdem wird der sogenannte „Wohnschirm“, der vor Delogierungen schützen soll, für das Jahr 2024 um 25 Mio. € erweitert.

Der Wohnkostenzuschuss muss von den Betroffenen im jeweiligen Bundesland beantragt werden. Die Voraussetzungsbestimmungen sollen unverändert bleiben. Die entsprechenden Änderungen im Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz sowie im Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz wurden am 29. März 2023 vom Nationalrat beschlossen.