Immobilienmakler

Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers

 

Was macht der Immobilienmakler?

Der Immobilienmakler vermittelt Kauf, Verkauf und Tausch von unbebauten und bebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen. Seine Aufgabe ist es, Angebot und Nachfrage zusammen zu führen.  Er ist verpflichtet, rechtliche Details zu recherchieren und den Kunden vollständig aufzuklären. Für falsche oder fehlende Informationen kann er haftbar gemacht werden.

Der Immobilienmakler muss dem Verkäufer oder Vermieter eine Verkaufsstrategie vorlegen, kundenorientierte Unterlagen vorbereiten und alle Bemühungen unternehmen, um zum gewünschten Erfolg (Kauf/Verkauf, Miete/Vermietung, etc.) zu kommen.
Er bietet die Objekte freibleibend an, berät die Interessenten, führt Verkaufs- und Vermietungsgespräche, ist bei der Finanzierung behilflich und klärt den Kunden über Nebengebühren und Spesen auf.

Er begleitet den Kunden bis zur Vertragsunterfertigung, wobei die Erstellung der Verträge nahezu ausnahmslos durch Notar oder Anwalt des Kunden erfolgt.

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Welche Vorteile bringt ein Immobilienmakler?

  • Sicherheit für Verkäufer/Vermieter und Käufer/Mieter
  • professionelle Vermarktung (Vorleistung des Maklers)
  • Transparenz in einem unüberschaubaren Markt
  • Zeit- und Aufwand-Ersparnis
  • Haftung für Informationen
  • professionelle Begleitung bei wirtschaftlich wichtigen Entscheidungen

Die Beauftragung eines Maklers ist für den Verkäufer/Vermieter risikolos. Der Makler bringt durch seine Recherchen und sein professionelles Marketing eine erhebliche Vorleistung. Die Provision  wird jedoch nur nach erfolgreicher Vermittlung in Rechnung gestellt.

Lesen Sie mehr Details unter Vorteile des Immobilienmaklers.

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Link zur Gewerbeordnung §117:

Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers wird in der Gewerbeordnung §117 geregelt.

Zum Gesetzestext

Interview mit Dr. Carl Knittl zum  Thema Maklervertrag

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Makler beauftragen: worauf muss ich aufpassen?

Überprüfung der Befähigung

Ist der Makler auf der Seite Mitgliederverzeichnis der österreichischen Immobilientreuhänder gelistet oder kann er eine  gültige ImmobilienCard der Wirtschaftskammer vorweisen?

Falls der Makler über keine nachweisliche Befähigung verfügt und das Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat, kann es bei Haftungsfragen zu erheblichen Problemen für den Konsumenten kommen.

Leistungen für den Verkäufer/Vermieter

Ihr Makler sollte Ihnen genau erklären, welche nachweislichen Verkaufsaktivitäten geplant werden, welche Unterlagen er zum Verkauf benötigt bzw. er zu recherchieren hat, und  wie die Anbotsphase und Vertragsabwicklung  ablaufen.   

Um das zu vermittelnde Objekt marktgerecht zu bewerten, benötigt Ihr Makler unter anderem detaillierte Ortskenntnisse.

Die erforderlichen Objektunterlagen können nur mittels Vollmacht recherchiert werden. Nur so kann der Makler Ihr Objekt professionell aufbereiten und seiner gesetzlich verankerten Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden nachkommen.

Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages (§14 Maklergesetz) ist der Makler verpflichtet, aktiv zu werden und Ihnen jederzeit einen Nachweis über seine erbrachten Aktivitäten zu erbringen.

Leistungen für den Käufer/Mieter

Entsprechend dem Konsumentenschutzgesetz ist der Makler verpflichtet, über alle wesentlichen Umstände, das vermittelnde Geschäft betreffend, schriftlich aufzuklären. Dies bedeutet für den Käufer/Mieter, dass er vom Makler alle relevanten Unterlagen erhält.  Dies führt zu rechtlicher Sicherheit für den Käufer/Mieter.

Maklerprovision / Vermittlungsprovision 

Die Provisionshöchstsätze für die Vermittlung von Immobilien sind in der Immobilienmakler-Verordnung geregelt. Sie ist eine Durchführungsverordnung zur Gewerbeordnung und wird vom Minister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen.

Die Provision wird nur im Erfolgsfall fällig. Die Zahlung erfolgt von beiden Parteien (siehe Doppelmakler).

Das Anbieten provisionsfreier Immobilienvermittlung ist standeswidrig, da die Provisonskosten zwar einkalkuliert sind aber nicht transparent ausgewiesen werden.

Mehr Informationen zur Provisionsgrundlage

Vertragsform

Es gibt zwei verschiedene Vertragsformen:

zum Alleinvermittlungsauftrag

zum allgemeinen Vermittlungsauftrag

 

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