DiensTalk zum Thema Bauwerksbuch mit Talkgast Bmstr. Thomas Korol
Neuer Termin 03.März 2026 um 15:00 Uhr
((C) Stefan Zamisch )
Das Bauwerksbuch wurde im Zuge der Wiener BauO – Novelle 2014 eingeführt und ist für Neubauten verpflichtend. Ziel ist es, Eigentümer von Bauwerken in ihren Erhaltungspflichten zu unterstützen
Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen:
- Eingetragene Gerichtssachverständige mit entsprechendem Fachgebiet:
- Hochbau, Architektur, Statik, uä
- Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
- Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen
- Baumeisterinnen und Baumeister
- Ohne Einschränkungen bzw. planender Baumeister
- NICHT Baugewerbetreibende
- Holzbaumeister beschränkt auf Holztragekonstruktionen
Bauwerksbuch Erstellung:
- Zu erfassen ist immer das gesamte Bauwerk (nicht nur den von der Baumaßnahme betroffenen Teil)
- Gebäude ≠ Bauwerk
- löst nicht die Konsensüberprüfung für das Bauwerk durch den Ersteller aus.
- Macht die B1300
- Gebäude unter 50 m² bebaute Fläche und Kleingartenhäuser sind ausgenommen.
- Ausnahme für Gebäude mit mehr als 2 Hauptgeschoße wurde gestrichen.
- Einfamilienhäuser, Villen,..
Das Bauwerksbuch hat zu enthalten:
- Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen
- Bezeichnung der Bauteile, welche einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen sind
- Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung, sowie Prüfintervalle
- die Voraussetzungen, die die überprüfende Personen jeweils zu erfüllen haben
- Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen
- Ein aktuelles Protokoll der aktuellen Baumängel welche festgestellt wurden
- Eine Dokumentation der Maßmahmen oder Änderungen gemäß §118 Abs.3
Wer hat das Bauwerksbuch digital zu pflegen:
Der bzw. die Eigentümer-in, oder wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser in elektronischer Form
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