
Geldwäsche-Prävention für Immobilienmakler
Verstärkte Kontrollen bei Immobilienmaklern
Die Gewerbebehörden überprüfen verstärkt die Erfüllung sämtlicher Pflichten zur Geldwäsche-Prävention. Daher kann es insbesondere bei Immobilienmaklern zu Vorort-Kontrollen kommen.
Wer ist davon betroffen?
Gemäß § 365m1 Abs 2 Z2GewO sind Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 Euro oder mehr beläuft zur Geldwäsche-Prävention verpflichtet.
Hinweis: Schwellenwerte und Regelungen hinsichtlich Barzahlungen beziehen sich ausschließlich auf Handelsgewerbetreibende und Versteigerer, sind daher für Immobilienmakler nicht anwendbar!
Pflichten für Immobilienmakler
Immobilienmakler haben vor Begründung einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Transaktionen ab 15.000 Euro bzw. Mietverträgen mit Monatsmieten von 10.000 Euro oder mehr insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:
- Erstellung einer unternehmensbezogenen Risikoanalyse (z.B. online im Unternehmensserviceportal USP), die anlassbezogen bzw. mindestens jährlich zu überprüfen bzw. zu aktualisieren ist
- Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Kunden (u.a. Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität sowie ggf. der wirtschaftlichen Eigentümer)
- Feststellung, ob es sich beim (potentiellen) Kunden um eine politisch exponierte Person PEP handelt
- Ggf. Erfüllung verstärkter Sorgfaltspflichten (z.B. bei PEP, bei Kunden mit erhöhtem Risiko)
- Meldepflichten bei Kenntnis oder Verdacht auf Geldwäsche (goAML-Zugang)
- Internes Meldesystem über das Mitarbeiter:innen Verstöße anonym melden können
- Aufbewahrungspflicht für relevante Dokumente (5 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung)
- Regelmäßige Teilnahme aller relevanten Mitarbeiter:innen an fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
Hinweis: Auch in einer Kette an Verpflichteten (z. B. Kunde –> Makler –> Notar –> Bank) hat grundsätzlich jeder einzelne Verpflichtete (somit immer auch der Immobilienmakler!) stets sämtliche der angeführten Pflichten zu erfüllen!
Verdachtsmeldungen werden an die Geldwäschemeldestelle A-FIU ausschließlich über das elektronische Meldesystem goAML abgegeben. Der Zugang zu diesem (kostenlosen) System ist vom Verpflichteten vorsorglich – und nicht erst bei Vorliegen eines Verdachtsfalles – einzurichten.
Zur Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung u.a. ein (kostenpflichtiger) vollständiger erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-Register) einzuholen. Der Zugang zum WiEReG-Register muss bei der zuständigen Gewerbebehörde beantragt werden.
Bei Nichtbeachtung der Geldwäsche-Bestimmungen drohen hohe Geldstrafen und sehen die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zusätzlich die Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung vor!
Vortrag „Geldwäsche-Prävention“ am 30. April
Die Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder lädt alle Vertreter dieser Berufsgruppe sowie deren relevante Mitarbeiter:innen am Dienstag, den 30. April 2024, von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, zum Vortrag „Geldwäsche-Prävention: Grundlagen & Praxis“ in die Wirtschaftskammer Niederösterreich (Wirtschaftskammer-Platz 1, 3100 St. Pölten) ein! Die Teilnahme ist kostenfrei.
Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihr vorhandenes Wissen über Geldwäsche-Prävention aufzufrischen und Ihre Weiterbildungspflicht zu erfüllen!