DiensTalk zum Thema Bauwerksbuch mit Talkgast Bmstr. Thomas Korol

Termin 20.Jänner 2026 um 15:00 Uhr

((C) Stefan Zamisch )

Das Bauwerksbuch wurde im Zuge der Wiener BauO – Novelle 2014 eingeführt und ist für Neubauten verpflichtend. Ziel ist es, Eigentümer von Bauwerken in ihren Erhaltungspflichten zu unterstützen

Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen:

  • Eingetragene Gerichtssachverständige mit entsprechendem Fachgebiet:
    • Hochbau, Architektur, Statik, uä
  • Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker
    • Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen
  • Baumeisterinnen und Baumeister
    • Ohne Einschränkungen bzw. planender Baumeister
    • NICHT Baugewerbetreibende
    • Holzbaumeister beschränkt auf Holztragekonstruktionen

Bauwerksbuch Erstellung:

  • Zu erfassen ist immer das gesamte Bauwerk (nicht nur den von der Baumaßnahme betroffenen Teil)
    • Gebäude ≠ Bauwerk
  • löst nicht die Konsensüberprüfung für das Bauwerk durch den Ersteller aus.
    • Macht die B1300
  • Gebäude unter 50 m² bebaute Fläche und Kleingartenhäuser sind ausgenommen.
    • Ausnahme für Gebäude mit mehr als 2 Hauptgeschoße wurde gestrichen.
    • Einfamilienhäuser, Villen,..

Das Bauwerksbuch hat zu enthalten:

  1. Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen
  2. Bezeichnung der Bauteile, welche einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen sind
  3. Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung, sowie Prüfintervalle
  4. die Voraussetzungen, die die überprüfende Personen jeweils zu erfüllen haben
  5. Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen
  6. Ein aktuelles Protokoll der aktuellen Baumängel welche festgestellt wurden
  7. Eine Dokumentation der Maßmahmen oder Änderungen gemäß §118 Abs.3

Wer hat das Bauwerksbuch digital zu pflegen:

Der bzw. die Eigentümer-in, oder wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser in elektronischer Form

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